Absender einsetzen
Liliane Muster
Egelbergstrasse xx
3006 Bern
Bern, xx. Juni 2020
Eingeschrieben
Stadt Bern
Präsidialdirektion
Generalsekretariat
Fachbereich Recht
Junkerngasse 47
Postfach
3000 Bern 8
Einsprache gegen Zonenplanänderung Egelmösli Wyssloch und Teilrevision der Bauordnung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wohne – wie aus der Adresse ersichtlich ist – nicht weiter als 200 m. vom vorgesehenen Planungsgebiet entfernt. Deshalb bin ich als Anwohner von dem Vorhaben im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in meinem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen. Mit der Eingabe wird die Frist vom 23. Juni 2020 formgerecht eingehalten.
I. Rechtsbegehren
Hiermit stelle ich folgende Rechtsbegehren:
1. Die Aussagen der Stadtregierung im Erläuterungsbericht sind unstatthafte Wählerbeeinflussung, da es sich hierbei um irreführende und damit unzulässige Informationen handelt. Damit verletzt sie Art. 34 BV und die Auflage ist somit nicht genehmigungsfähig nach Art. 61 Abs. 1 BauG.
2. Mit der geplanten Zonenänderung und Teilrevision der Bauordnung soll eine Grundlage geschaffen werden, um wertvolle Biotope in diesem Gebiet, die durch das Schulareal verloren gehen, zu verlegen und eine bauliche Verdichtung der bisher weitgehend unver-bauten artenreichen Landschaft vorzunehmen. Eine Verlegung der heutigen Biotope und bisherigen Lebensräume von Unken, Frösche, Kröten usw. ist nicht in dem Masse möglich, wie es die Bestimmungen von Art. 29, 77, 78 BV, Art. 18, 18b NHG, Art. 2 WaG so-wie Art. 31 der Kantonsverfassung zum Umweltschutz und der Biotopenschutz, Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach Art. 19 ff. des Naturschutzgesetzes des Kanton Berns vorsehen. Die Zonenänderung ermöglicht Bauvorhaben, die gegen übergeordnetes Bun-desrecht und kantonales Recht verstossen und somit nicht genehmigungsfähig im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BauG sind.
3. Der Egelbergwald wird von der Stadt 2016 als Gehölz klassifiziert. Da bereits zu diesem Zeitpunkt der Gemeinderat dort einen Schulneubau plante, liegt ein Interessenskonflikt seitens der Stadt vor, der in der Folge seine Feststellung als Gehölz beeinflusst hat. Denn zu einem Wald sind Grenzabstände einzuhalten, notabene betreffen diese den Schulneubau zum Wald. Ein Blick auf den Baumbestand zeigt, dass es sich um einen artenreichen Wald im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 WaG handelt. Deshalb wird im Rahmen von Art. 61 BauG beantragt, dass der Kanton sich nicht auf die Feststellung der Stadt stützt, sondern das entsprechende Gebiet selbst überprüft und klassifiziert. Wird er als Wald definiert, hätte der Gemeinderat dies bei seinem Bauvorhaben dann zu berücksichtigen. Die Zonenplanänderung verletzt Bundesrecht (Art. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 WaG) und zudem wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt (Art. 9 BV).
4. Das Gastgewerbe am Egelsee ist ein Hauptzweck für die Zonenanpassung und die Änderung der Bauordnung und verletzt deshalb die Bestimmungen von Art. 77 BauG, welcher lediglich das Gastgewerbe als Nebenzweck in öffentlichen Zonen zulässt, sofern dadurch keine nachbarschaftlichen Interessen verletzt werden. Damit legt die Stadtregierung dem Stadtrat eine Zonenänderung vor, die nicht genehmigungsfähig gemäss Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 BauG ist.
5. Die mit der Zonenänderung geplanten Nutzungen entsprechen einer Fläche in der Grössenordnung von rund 2/3 der Egelseefläche. Für den Schulneubau soll eine Höhe von 15 m. bewilligt werden, obwohl das geplante Gebäude nur 9.50 m. hoch werden soll. Aufgrund der mangelnden Erschliessung, der Lage und des Denkmalschutzes wird mit äusserst hohen Kosten für diesen Standort zu rechnen sein. Die Auflage wurde publiziert, ohne die Quartierkommission (Quavier) vorher ordentlich einzubeziehen. Diese Luxusvariante ist auch angesichts der Stadtfinanzen nicht genehmigungsfähig, da es prüfbare Alternativen gibt.
6. Die stark umstrittenen Bauvorhaben wirken u.a. auf den Windkomfort und die Lärmbelastung und sind neben dem übergeordneten Recht auch nicht mit den vom Gemeinderat selbst verkündeten Klimazielen vereinbar.
II. Erläuterungen
Zu begrüssen ist, dass die Stadt im Mitwirkungsbericht inzwischen anerkannt hat, dass der Egelsee und seine Umgebung durch einen unbefristeten Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1909 umfassend geschützt sind. Der privatrechtlich ausgestaltete Dienstbarkeitsvertrag gilt als Vorreiter für den öffentlichen Umwelt- und Naturschutz und hat dementsprechend erheblichen Einfluss auf die von der Stadt vorgesehenen Nutzungen der betroffenen Parzellen.
Zu 1: Unstatthafte Wählerbeeinflussung
Die Stadtregierung hat namentlich eine Partizipation zur Nachnutzung beschrieben, welche weder mit den betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern, noch mit den am Egelsee beheimateten Vereinen stattgefunden hat. Es fand lediglich ein antizipatives Verfahren zur Zwischennutzung statt, bei dem Gastgewerbevertreter massiv übervertreten waren und so ihre Interessen durchdrücken konnten. Ein partizipatives Verfahren zur Nachnutzung hat bisher nicht stattgefunden.
Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1E. 4.1 S. 5, BGE 145 I 207 E. 2.1 S. 215; BGE 143 I 78 E. 4.3 S. 82; BGE 140 I 338 E. 5 S. 341 f. mit Hinweisen). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Der Erläuterungsbericht ist eine unstatthafte Wählerbeeinflussung, da es sich hierbei um irreführende und damit unzulässige Informationen handelt.
Ebenfalls unsachlich oder irreführend ist im Sinne von Art. 34 BV, dass die Stadt schreibt, dass der Grünraum Egelsee-Wyssloch zu einem öffentlichen Stadtteilpark mit hohem Nutzungs-, Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität umzugestalten sei (Erläuterungsbericht, S. 8). Damit wird implementiert, dass das heutige Gebiet vor allem privatrechtlich genutzt wird. Der Grünraum wird bereits heute vorwiegend für öffentliche Zwecke genutzt. Die Stadtregierung will konkret einen erheblichen Teil des heutigen Grünraumes zu einem Schulareal überbauen. Statt natürlichem Naturraum soll ein künstlicher Park geschaffen werden. Das ist eine unstatthafte Wählerbeeinflus-sung, welche gegen die Verfassung verstösst (Art. 34 BV).
Zu 2: Vernichtung wertvoller Biotope und Kleintierkorridore
Die 11'300 qm grossen Biotope können nicht bei ihrer Beseitigung im gesetzlich notwendigen Umfang ersetzt werden, weil die standorttreue Amphibien wie Kröten, Frösche und Unken den Verlust des Lebensraumes in den Familiengärten durch den Schulneubau und den dadurch bedingten Umzug in der Regel nicht vertragen. Im Planungserlass finden sich keine Angaben zur Qualität der Biotope. Im Planungserlass ist bereits der Schutzgrad der betroffenen Biotope aufzuzeigen. Obwohl die Stadt solche nachweislich im August 2019 hat durchführen lassen (Expertise Egelsee im Auftrag der Stadt Bern durch Nadine Reimund, unabern, Atelier für Naturschutz und Umweltfragen), fehlt diese Expertise in den Erläuterungen der Auflage. Sie hätten auch dem Amt für Gemeinden und Raumplanung im Rahmen von Art. 61 Abs. 1 BauG zugestellt werden müssen (intransparentes Vorgehen). Somit kann weder der Stadtrat noch die Bevölkerung den drohenden Verlust abschätzen. Es liegt in der Verantwortung der städtischen Planungsbehörde, den Schutzgrad der Biotope aufzuzeigen und ihre dabei vorgenommene Interessensabwägung transparent aufzuzeigen. Dazu kommt, dass während des Schulneubaus kein Umzug der Tiere an ihren neuen Standort stattfinden könnte, da viele Amphibien auf dem Gebiet angesiedelt werden sollen, auf dem das heutige Schulprovisorium steht. Dieses wird aber erst abgerissen bei Inbetriebnahme des Schulneubaus.
Hinzuzufügen ist, dass in der Auflage keine Angaben dazu gemacht wurden, wo ein gleichwertiger Ersatz für die Biotope und ökologisch wertvollen Familiengärten innerhalb des Planungsperimeters kompensiert werden soll; dies wohl deshalb, weil in dem Planungsgebiet kein Ersatz möglich ist. Das heutige Gebiet, wo der Schulbau entstehen soll, ist das ehemalige Moos/Mösli. Dieses hat eine völlig andere Bodenbeschaffenheit, Lage und Sonnenbestrahlung als die gegenüberliegende Talseite. Sie stellt keine Kompensation im Sinne des Gesetzgebers dar. Zudem ist der heutige Austausch zwischen dem Gewässer Egelsee, dem Egelbergwald, den Wildhecken, Feldgehölzern und den Familiengärten nicht mehr gegeben, der als einheitliche Gewässerkammer, Kleintierkorridor und Lebensgemeinschaft funktioniert. Das Amt für Gemeinden und Raum-planung hat dies bereits im Rahmen der Vorprüfung kritisiert und einen entsprechende Genehmigungsvorbehalt angebracht (Punkt 3.2 Naturwerte). Zusammenfassend wird gerügt, dass einerseits der Planungsvorlage unvollständig ist und somit keinen Gegenstand eines kommunalen Beschlusses und einer kantonalen Genehmigung bilden kann und andererseits damit die Bestimmungen von Art. 29, 77, 78 BV, Art. 18, 18b NHG, Art. 2 WaG sowie Art. 31 der Kantonsver-fassung zum Umweltschutz und der Biotopenschutz, Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach Art. 19 ff. des Naturschutzgesetzes des Kanton Berns verletzt werden. Damit fehlt die Grundlage für eine Genehmigung nach Art. 61 Abs. 1 BauG.
Zu 3: Egelbergwald ist schützenswerter Wald
Die Stadtregierung stuft den Egelbergwald (Nr. 2421) als Gehölz statt als Wald ein. Die stadteige-ne Feststellung fand 2016 statt, im gleichen Jahr, als bereits der angrenzende Schulbau als Standort feststand. Somit bestand seitens der Stadt bereits ein politischer Interessenskonflikt. In einer solch heiklen Situation hätte die Stadt keine eigene Feststellung vornehmen dürfen, sondern das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren AWN hätte diese Feststellung nach sachlichen Kriterien durchführen sollen. Es handelt sich nicht um ein Gehölz, sondern um einen schützenswerten artenreichen Wald nach Art. 2 Abs. 1 und 2 Waldgesetzgebung (WaG) mit einem kleinen Teich, zu dem Grenzabstände festzuhalten sind. Der Kanton hat die Feststellung angesichts des Interessenskonflikts der Stadt in Eigenregie vorzunehmen. Der während Jahrzehnten entstandene Mischwald mit stattlichen Bäumen müsste zur Realisierung des Schulgebäudes teilweise gerodet werden. Da ein Schulneubau nicht standortgebunden ist nach Art. 5 Abs. 2 WaG, kann keine Rodung erfolgen. Somit ist eine Planung für einen Schulneubau nach Art. 61 Abs. 1 BauG nicht genehmigungsfähig, da das Vorhaben gegen übergeordnetes Bundesrecht verstösst.
Zu 4: Parkcafé ist rechtswidriger Hauptzweck
Wie bereits der Kanton in seinem Genehmigungsvorbehalt erläutert hat, können Gastgewerbebetriebe nach Art. 77 BauG nur als Nebennutzungen in untergeordneter Bedeutung für ZÖN’s vor-gesehen sein, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen. Dies gilt jedoch nur, wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt sind. Bereits im Mitwirkungsverfahren haben die Anwohnerinnen und Anwohner sehr deutlich gemacht, dass sie gegen das Planungsvorhaben sind. Die Stadt schreibt nun von einem Parkcafé als Nebenzweck, aber tatsächlich ist neben dem Schulneubau ein kommerzielles Gastgewerbe (CaféBar) mit Take Away an sieben Tagen bis in die Nachtstunden hinein ihr politisches Hauptanliegen. Dies wird auch aus den ver-schiedenen Machbarkeitsstudien deutlich und dadurch, dass die Stadt sich vehement und notabene für den von ihr bevorzugten Gastrobetrieb (CafféBar Sattler/Gagarin GmbH) einsetzt. Selbst der von ihr beauftragte Verein am See führt in seinen Statuten diesen Gastrobetrieb namentlich auf (siehe www.vereinamsee.ch). Der Gemeinderat führt deshalb Beschwerde gegen die sich dem Anliegen widersetzende Anwohnerinnen und Anwohner und zwei seit vielen Jahrzehnten ortsansässigen Vereinen. Das Verfahren ist noch vor dem kantonalen Verwaltungsgericht hängig, die Vorinstanz entschied zu Gunsten der Anwohner. Öffentliche Zonen sind Räume für jedermann, gegen die Kommerzialisierung wächst in der Stadt Bern breiter Widerstand. Zudem sind in unmittelbarer Egelsee mehrere stationäre Sucht- und Sozialtherapien mit betreutem Wohnen angesiedelt sowie das Passantenheim der Heilsarmee für Obdachlose (u.a. Muristr. 6, 28, 36, 37). Hier gilt es, unerwünschte Nebeneffekte zu vermeiden. Das Gastgewerbe am Egelsee ist ein Hauptzweck für die Zonenanpassung und für die dadurch bedingte Änderung der Bauordnung. Da es Hauptzweck der Zonenänderung ist, werden die Bestimmungen von Art. 77 BauG verletzt und die Auflage ist nach Art. 61 Abs. 1 BauG nicht genehmigungsfähig.
Zu 5: Geplante Nutzungen entsprechen rund 2/3 der Fläche des Egelsees
Weiterer Hauptzweck der Zonenänderung sind die kostspielige Errichtung eines Schulneubaus für eine Volksschule «im Park», der teure Umbau eines denkmalgeschützten Bauernhauses in eine Tagesschule sowie Nebenbetriebe. Unter den irreführenden Bezeichnungen «Stadtteilpark», «Schule im Park», «naturnahe Anlage» soll der Bevölkerung schmackhaft gemacht werden, dass das bisher weitgehend unbebauten Wysslochtäli zwischen der Laubeggstrasse und der Egelseegasse zum Schulcampus wird und das bisher geschützte Ufer des Egelsees mit Gastgewerbe kommerzialisiert wird. Der Eingriff ist quantitativ und qualitativ erheblich: In der Zone FA 2 sind maximal 3600 qm oberirdische Fläche, in der Zone FC 3 maximal 6100 qm zur Nutzung vorgesehen. Also insgesamt 9700 qm, eine Gesamtfläche, die im Ausmass rund 2/3 der Fläche des Egelsees entspricht. Zudem hat die Stadt eine Gebäudehöhe von 15 m. für den Schulneubau beantragt. Der geplante Neubau ist jedoch nur maximal 9.50 m. hoch. Somit ist absehbar, dass das Gebäude, welches bereits jetzt im Vergleich zur Umgebung völlig überdimensioniert ist, der-einst wohl mit zwei Stockwerken erhöht werden soll.
Es ist unbestritten, dass derzeit Schulbedarf in diesem Schulkreis besteht, der nicht durch die Schule Laubegg abgedeckt werden kann. Deshalb wurde ein (befristetes) Modulschulhaus an der Egelgasse erstellt. Ob dieser Schulbedarf längerfristig besteht, ist hingegen unklar. Schulbedarfsplanungen basieren auf Prognosen und diese auf Szenarien wie Wirtschafts- und Bevölkerungs-wachstum, Altersstruktur usw.. Inzwischen hat sich die Ausgangslage geändert: Die Wirtschaft ist ins Stocken geraten und der Finanzhaushalt der Stadt Bern ist mit tiefroten Zahlen in starker Schräglage. Die Stadtregierung selbst befürchtet nun eine mehrjährige Rezession (StadtAnzeiger vom 10. Juni 2020). Dadurch geraten Luxusprojekte wie ein Schulneubau «im Park», eine Tages-schule in einem stark sanierungsbedürftigen denkmalgeschützten Bauernhaus und durch die Bevölkerung zu subventionierende kommerzielle Gastronomiebetriebe unter Beschuss. Gemeinderätin Ursula Wyss hat bereits 18'000 Franken für zwei Leuchten am Egelsee ausgegeben, die im Nachhinein als illegal beurteilt wurden und keine Baubewilligungen erhielten. Der Gemeinderat hat 61'000 Franken für eine Zwischennutzung des mit Asbest und krebserregenden Stoffen belasteten ehemaligen Entsorgungshofes ausgegeben, damit die von ihr bevorzugte CafféBar Sattler diese als Gastraum nutzen konnte.
Der Schulneubau ist deshalb stossend, weil mit der grossen Kelle ein unbebautes Gebiet mit geschützten und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten überbaut werden soll, statt mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbare Alternativen zu suchen. Die zu überbauenden Parzellen sind nicht erschlossen und lassen sich auch nicht kostengünstig und vernünftig erschliessen. Für den Neubau müsste der Weg durch den Egelbergwald zu einer asphaltierten Strasse ausgebaut werden. Die Hanglage für den Schulneubau würde zu einer teuren Stabilisierung führen, wobei nicht bekannt ist, wie stabil ein quellreicher Hang in einem ehemaligen Moos ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Sanierung des denkmalgeschützten Bauernhauses an viele Anforderungen gebunden ist. Es fragt sich, ob es sinn- und zweckvoll ist, eine derart kostspielige Tagesschule dort zu errichten.
Mehrmals wurde bereits aus der Bevölkerung als Alternative vorgeschlagen, am ehemaligen burgerlichen Waisenhaus einen Schulcampus für die höheren Klassen bzw. älteren Schulkinder/Jugendlichen zu bauen, der mit Hinblick auf die Fusion auch von Ostermundigen her erreich-bar wäre. Eine andere Alternative wäre, das Schulhaus Laubegg durch einen Anbau zu ergänzen und zu verdichten. Dadurch würde eine echte städtische bauliche Verdichtung entstehen und kein artenreicher Naturraum wie im Wysslochtäli überbaut werden. Die Schosshaldenstrasse bietet räumlichen Erweiterungsspielraum, da sie vor dem Schulhaus überdimensioniert verbreitet ist (mit Strasseninsel) und sich ein Anbau gut in die Quartierstruktur einfügen könnte. Die überdimensio-nierte Strassenfläche mit Strasseninsel könnte so auf die sonst vorhandene übliche Strassenbreite reduziert werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Stadt bereits viel Geld unnötig und teils illegal ausgegeben hat, um unverhältnismässig teure und ungeeignete Planvorhaben zu schaffen.
Die Stadtregierung sollte zumindest die Grundzüge der Überbauung in der Zonenvorschrift des Baureglements festgelegt werden, um Unklarheiten zu vermeiden, wie das bereits das Amt für Gemeinden und Raumordnung kritisiert worden ist (Genehmigungsvorbehalt Punkt 3.1.2). Statt-dessen legt die rot-grüne Stadtregierung im Wahljahr dem Stadtrat bewusst eine Zonenänderung vor, von der sie weiss, dass sie gemäss Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 BauG nicht genehmigungsfähig ist. Die Auflage wurde zudem publiziert, ohne die Quartierkommission (Quavier) vorher ein-zubeziehen.
Zu 6: Wind, Lärm, Bach, Machbarkeitsstudie von 2019
Das Wysslochtäli ist dadurch geprägt, dass es unverbaut eine Windschneise bildet. Dadurch beeinflusst der Wind die umliegenden Quartiere und sorgt so für ein besseres und kühleres Klima im Quartier als dies beispielsweise in der Altstadt der Fall ist. Mit Neubauten verändert sich der Windkomfort. Somit widerspricht die Zonenplanänderung mit einem «künstlichen Stadtteilpark» auch der Position des Gemeinderates zur Klimadebatte vom 27. Mai 2019.
Das Gleiche gilt für den Egelsee. Seine Wasserfläche und bisherige Uferbepflanzung verbessern nachweislich das lokale Klima. Der Egelsee wirkt jedoch auch als Lautsprecher. Er überträgt Lärm und dies ist zu beachten, wenn lärmendes Gewerbe wie ein kommerzielles Gastgewerbe dort entstehen soll. Zudem ist bei den Lärmvorschriften zu berücksichtigen, dass die Muristrasse mittelfris-tig mit Tempo 30 verkehrs- und lärmreduziert werden soll. Bei der Zonenänderung geht die Stadt von den früher festgelegten Lärmwerten aus, welche nach dem Berufsverkehr abends viel niedri-ger liegen. Dann ist der menschliche Lärm aus den Zwischennutzungen des Vereins am See sehr laut im Wohnquartier zu hören und führt regelmässig zu Lärmklagen der Anwohner bei der Polizei.
Die vorgesehene Offenlegung des Wysslochbaches ist zu begrüssen. Allerdings wird damit ein Gewässerraum festzulegen sein, der gar nicht zwischen Schulneubau und Sportanlagen Platz hat. Es fragt sich in dem Zusammenhang, ob die Freilegung des Baches direkt an der Schule dann nicht eher als Planschbecken für die Schulkinder dient, statt einer Renaturierung des Gewässers. Es braucht eine gewisse Fliessgeschwindigkeit, damit genügend Frischwasser das Flachgewässer mit Sauerstoff anreichert. Zudem könnte die unmittelbare Nachbarschaft zum Schulgebäude dazu führen, dass der Bach aus Sicherheitsgründen wieder rasch zugedeckt wird, wie dies bekanntlich in der Ge-rechtigkeitsgasse der Fall war. Es ist zu befürchten, dass mit der Offenlegung des Baches romantische Naturwerte verkauft werden sollen und so die Überbauung des Gebiets besser gegenüber der Öffentlichkeit dargestellt werden kann. Das wäre dann als Etikettenschwindel gegenüber den Stimmberechtigten zu bezeichnen. Solange die Stadtregierung es duldet, dass zwischen Laube-ggstrasse und Autobahn der Boden mit übermässig viel Jauche gedüngt wird, die dann in den Wysslochbach gelangt, bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Regierung, den Bach für die Natur aufzuwerten.
Die von Hochbau der Stadt Bern in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudien der Architekten Schär Buri sind aus dem Jahr 2016 und vom 18. Juli 2019. Die Machbarkeitsstudie von 2019 wurde von der Stadtregierung trotzt Einsichtsgesuch bis zum 20. Mai 2020 unter Verschluss gehalten. Das Architekturbüro war auch Wettbewerbssekretariat der Stadt für den Schulneubau. Es zeichnet sich durch Postkartenidylle und teilweise mangelnde Kenntnisse der Örtlichkeiten und Umweltgesetze aus (von StadtGrün geschütztes Ufergebiet Nr. 1 auf S. 20 wird als privatisierter Bereich dargestellt; Hecke soll entfernt werden [vgl. Bundesgerichtsentscheid 133 II 220]; Anglersteg soll weg von quartierorientierter Nutzung verlegt werden (ist bekanntlich der einzige geeignete Stand-ort/Wassertiefe im Flachgewässer); sowie historisch falsche Einordnung derjenigen Gebäude, welche mit dem See unmittelbar verbunden sind (Leistlokal SOML ist ehemaliges Bootshaus/ Gebäude an der Egelgasse 32 ist ehemalige Eisfabrik).
III. Fazit
Die überhastete unreife Auflage ist von der Stadtregierung zurückzuziehen, da sie mit übergeordnetem Recht unvereinbar ist. Sie ist politisch stark umstritten, wie dies die 45 Mitwirkungen zeigten, die fast durchwegs sich gegen das Vorhaben aussprachen. Hinzu kommt, dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung zahlreiche Genehmigungsvorbehalte angebracht hat, welche die Stadt unzureichend berücksichtigt hat. Diese kostspieligen Bauvorhaben in einem besonders artenreichen bislang fast unbebauten Gebiet sind weder mit Klimazielen, Artenschutz, baulicher Verdichtung noch mit den Stadtfinanzen vereinbar. Es soll zulasten der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Tier- und Pflanzenwelt eine Fläche in der Grössenordnung von rund 2/3 des Egelsees ausgeschieden werden für umstrittene städtische Nutzungen.
Freundliche Grüsse
Eliane Muster (eigenhändige Unterschrift)
IV. Separater Anhang:

Vor dem Schulhaus Laubegg hätte ein Anbau durchaus Platz und würde sich harmonisch ins Gebiet einfügen können.

Wie der Gewässerraum im freizulegenden Wysslochbach zwischen den geplanten Schulgebäuden (Nr. 3) und Sportplatz (Nr. 2) eingehalten werden soll, ist fraglich, vgl. auch Plan (unten).


Dies war der einzige Workshop, an dem die Bevölkerung, die Behörden, Vereine usw. partizipieren konnte. Er betraf die Zwischennutzung und erster Adressant war: die Caffébar Sattler aus der Länggasse...