Warum das Schulhaus am falschen Ort geplant ist

Der Wald am Egelberg ist nicht im städtischen Plan zur Mitwirkung "Zonenänderung Egelmösli Wyssloch" verzeichnet. Rund die Hälfte des Waldes soll nach den Plänen des Gemeinderates als Bestandteil von Grundstück Nr. 2421  von Freizone FA in Freizone FB  umgezont werden. Nach kantonalem Waldgesetz (KWaG, 921.11, vom 5. Mai 1997, Stand 1. Januar 2014) gilt eine Fläche, Bestockung nach Art. 3 dann als Wald, wenn: a. die Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens 800 Quadratmeter beträgt; b. sie mindestens 12 m breit ist und c. mindestens 20 Jahre alt ist. Die IG Egelsee hat den Wald im Plan grün markiert.

 

Über 900 Quadratmeter Waldfläche

Die Ausmessungen haben ergeben, dass der Wald über 900 Quadratmeter Fläche hat und wesentlich mehr als 12 m. breit ist. Der Wald besteht aus Mischwald, stattlichen Eiben und Stechpalmen. Er ist  wesentlich älter als die vom kantonalen Waldgesetz geforderten zwanzig Jahre. Das Grundstück erfüllt eine Waldfunktion. Im Gelände befindet sich mindestens ein Amphibiengewässer. Der Wald ist zum Schutz eingezäunt und mit viel Todholz bestückt; dies gibt den  Amphibien möglichst gute Lebensbedingungen. Es fragt sich, ob der Wald nach Art. 14 des kantonalen Waldgesetzes in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz nicht gar als "Waldreservat" bezeichnet werden muss, da er besonders gefährdeten Tierarten wie Amphibien Schutz bietet. Das Bundesgesetz über den Wald sowie das kantonalen Waldgesetz als Durchführungsgesetz bezwecken, den Wald zu erhalten. Rodungen sind verboten und Ausnahmen davon richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald (Art. 19 KWaG). 

 

Dieser Wald ist nicht im städtischen Plan vermerkt.

Bauten und Anlagen haben mindestens 30 Meter Abstand zum Wald einzuhalten

 

Bauten und Anlagen haben nach Art. 25 Absatz 1 des kantonalen Waldgesetzes einen Abstand zum Wald von mindestens 30 Meter einzuhalten. Die IG Egelsee hat diesen Abstand mit einer roten Linie im Plan markiert. Daraus ergibt sich, dass die Fläche für den geplanten Schulbau sich knapp um die Hälfte reduziert. Somit muss abgeklärt werden, ob der geplante Schulbau nicht gegen die im Bundesgesetzes über den Wald und die im kantonalen Waldgesetz verankerten Schutzbestimmungen verstösst (BGE 124 II 85; 135 II 30).

Dieser Teil der Familiengärten darf nicht überbaut werden, da er zu nah am Wald liegt.

Schulbau im Sumpfgebiet wäre unzweckmässig und teuer

Wie ist die Bauqualität des Grundstückes einzustufen?

Es muss festgestellt werden, dass bisher kein Interesse bestand, im Bereich des Wysslochbaches baulich aktiv zu werden. Aufgrund der Topographie und der geografischen Gegebenheiten muss davon ausgegangen werden, dass das ganze Gebiet eher als sumpfig einzustufen ist. Aufgrund dieser Tatsache müssen folgende Überlegungen implementiert werden:

 

Eine bauliche Aktivität mit einer Gebäudehöhe bis 20 Meter hoch wäre wohl möglich, aber vielleicht nicht nachhaltig. Es würde wohl mit hohen Kosten einhergehen, da, wenn es effektiv Sumpfland ist, gepfählt werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, ab welcher Tiefe der Baugrund dann tragfähig wäre. Dies kann durchaus etliche Meter betragen und entsprechend hohe Kosten generieren. Ob jemals ein geologisches Gutachten über das Gebiet erstellt wurde, ist aus dem Erläuterungsbericht nicht bekannt. Mindestens Sondierungen sollten wohl realisiert werden oder hätten schon stattgefunden haben müssen.

 

Auf der Restparzelle, welche nun gerne als zukünftigen Park geführt wird, wird ein Materialaustausch wohl unumgänglich sein und eine Trockenlegung erfolgen müssen. Auch hier wird die Kostenfolge, sollte dem so sein, erheblich sein. Zudem muss aus ökologischen Gründen das Ganze stark hinterfragt werden, da so wertvolle Flächen verloren gehen (vergl. Trockenlegungen von Sumpfgebieten). Auch sind solche Gebiete wie das Frauenspital im Inselareal bekannt, welche dann nach einiger Zeit vom Untergrund schlicht eingeholt werden. 

Oberirdischer Wysslochbach benötigt Gewässerraum

Aus den Plänen geht nicht hervor, wo der Wysslochbach künftig offengelegt werden soll. Die Idee, den Bach naturnah wieder im Bachbett oberirdisch laufen zu lassen, ist sehr begrüssenswert. Dies beinhaltet aber, dass die Stadt dem Gewässer den nötigen Platz gibt und diesen Bereich nur extensiv nutzt.  Die Gewässerschutzverordnung schreibt in Artikel 41a vor, dass für kleine Fliessgewässer eine Breite von 11 Metern Gewässerraum gilt. Der Wysslochbach ist Teil des grünen Bandes, welches als Landschaftskorridor besonders zu schützen ist. Die IG Egelsee hat einen möglichen Verlauf in den Plan eingezeichnet und den Gewässerraum rot markiert. Daraus wird ersichtlich, dass eine Bauzonenänderung mit übergeordnetem Recht kollidiert und die verbliebende Fläche viel zu klein ist, um alle im Erläuterungsbericht der Stadt angepeilten Nutzungen zu realisieren.