Traditionell werden jene als Zwischennutzung bezeichnet, die keine aufwertende Nutzungsentwicklung bezwecken, sondern lediglich als temporäres Vermietungsgeschäft in Erscheinung treten.
Wie jede andere Nutzung müssen auch Zwischennutzungen die baulichen und planungsrechtlichen Normen erfüllen. Zwischennutzungen existieren nicht als eigenständiger rechtlicher Begriff. Bewilligungsprobleme stellen die zuständi-gen Behörden dann auch oft vor Entscheidungsprobleme. Im Vordergrund stehen die Zonenkonformität, umweltrechtliche Bestimmungen und Brand-schutz. Zulässig ist eine Zweckänderung nur, wenn keine Widersprüche mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften auftreten (Lärmschutz, Brandschutz, Gewässerschutz). Falls eine Zweckänderung vorliegt, bedarf es einer neuen Bewilligung, selbst wenn die Zwischennutzung zonenkonform ist. Wenn eine Zwischennutzung in einem Gebiet mit Sondernutzungsplanung liegt, können sich rechtliche Schwierigkeiten ergeben.
Eine temporäre Zwischennutzung könnte auch mittels einer provisorischen Bewilligung erteilt werden. Es gibt jedoch keine Rechtsgrundlage für diese! Vielerorts werden befristete Bewilligungen erteilt, um den provisorischen Charakter zu unterstreichen. Inhaltlich unterscheiden sich befristete Bewilligungen jedoch nicht von definitiven (Quellen: eidg. Gewässerschutzverordnung, kant. Baugesetz, Leitfäden).